§ Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Aident GmbH

A. Allgemeines

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen „AGB“ gelten für sämtliche Angebote und Verträge zwischen der Aident GmbH „Aident“, „uns“, „wir“ und unserem Kunden über Software und/oder Serviceleistungen. Aident und der Kunde werden zusammen auch als „die Parteien“ genannt.
  2. Die AGB gelten ausschließlich nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 Absatz 1 i.V.m. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  3. Mit Abschluss des ersten Vertrages, in den diese AGB einbezogen werden, erkennt der Kunde deren Geltung zugleich für alle künftigen Verträge an, die er mit uns auch mündlich oder per E-Mail abschließt, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren ausdrücklich schriftlich etwas anderes. Die jeweils aktuelle Fassung der AGB steht auf der Homepage der Aident GmbH www.aident.de zum Download bereit und wird dem Kunden auf Verlangen übermittelt.
  4. Für die Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gelten ausschließlich unsere AGB. Abweichende, entgegenstehende oder zusätzliche Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, wir stimmen diesen ausdrücklich schriftlich zu. Dies gilt auch dann, wenn wir die Leistung an den Kunden in Kenntnis seiner Geschäftsbedingungen vorbehaltlos ausführen. Vorrangig vor diesen AGB gelten im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen. Für den Inhalt derartiger individueller Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung unsererseits maßgebend, wobei die Textform ausreichend ist.
  5. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie im Vertrag oder in diesen AGB nicht abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
  6. Der Vertragsinhalt richtet sich im Übrigen nach den schriftlichen Vereinbarungen.
  7. „Ware" im Sinne dieser AGB sind alle vertragsgemäß zu überlassenden Gegenstände, einschließlich Software, auch soweit sie unkörperlich z.B. elektronisch zur Verfügung gestellt wird.
  8. Bezugnahmen auf rechtliche Anforderungen, technische Normen, Anlagen oder sonstige Dokumente betreffen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die jeweils geltende Fassung. Bezugnahmen auf den Vertrag schließen seine Anlagen ein.
  9. Soweit in den vertraglichen Vereinbarungen oder den Besonderen Bedingungen in den Abschnitten B. bis D. keine abweichenden Regelungen getroffen wurden, gilt der Abschnitt A für alle Verträge mit dem Kunden.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss, Kostenangaben, Kostenvoranschlag, Vertragsgegenstand

  1. Unsere Angebote sind freibleibend.
  2. Ist die Bestellung des Kunden als Angebot zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 10 Werktagen annehmen. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir die Annahme in Textform oder durch Erbringung der Leistung bzw. Lieferung an den Kunden erklären. Schweigen auf ein Angebot des Kunden stellt keine Annahme dar. Soweit wir das Angebot des Kunden annehmen und dies in Textform per E-Mail ist ausreichend bestätigen, ist der Kunde verpflichtet, die Angaben zum Leistungsumfang unverzüglich erneut zu prüfen. Widerspricht der Kunde der Auftragsbestätigung nicht innerhalb von drei Werktagen, gelten die in der Auftragsbestätigung enthaltenen Angaben zu den Leistungen und den Preisen als genehmigt.
  3. Unterlagen, wie Kostenvoranschläge, Leistungsbeschreibungen, Muster oder sonstige Dokumentationen, mit Ausnahme reiner Werbematerialien, bleiben unser Eigentum und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind, soweit kein Vertrag zustande kommt, an uns unverzüglich zurückzugeben.
  4. Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag, der mit dem Kunden abgeschlossen wird.
  5. Wir sind berechtigt für die Erfüllung unserer Vertragspflichten geeignete Subunternehmer oder verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15ff. AktG „Dritte“ einzusetzen. Soweit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlich, dürfen diesen Dritten Unterlagen, Informationen und Daten des Kunden i.R.d. datenschutzrechtlichen Vorgaben zugänglich gemacht werden. Auch bei dem Einsatz von Dritten bleiben wir für die Durchführung und den ggf. versprochenen Erfolg der Leistung verantwortlich.
  6. Informationen in Prospekten, Leistungsbeschreibungen oder anderen Unterlagen, die unsere Leistungen betreffen, werden von uns regelmäßig geprüft und aktualisiert. Trotz aller Sorgfalt können sich diese Informationen verändert haben. Eine Haftung oder Garantie für jederzeitige Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit oder Nutzbarkeit kann daher nicht übernommen werden. Gleiches gilt für von uns bereitgestellte Daten aus externen z.B. öffentlichen Datenbanken, auf deren Auswahl, Qualität, Struktur und Pflege wir keinen Einfluss haben.

§ 3 Leistungszeiten, Vorbehalt der Selbstbelieferung, Leistungshindernisse, Leistungsort, Höhere Gewalt, Gefahrübergang

  1. Für die im Rahmen unserer vertraglichen Verpflichtung zu erbringenden Leistungen beziehen wir etwaige Hardware, Standardsoftware und ggfls. Dienstleistungen bei Dritten. Daher steht unsere Leistungspflicht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Erfüllung durch diese Dritten.
  2. Soweit nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart, sind Termine und Fristen unverbindlich.
  3. Die Leistungspflicht zur Erfüllung zu bestimmten Fristen oder Terminen, unabhängig, ob diese vertraglich vereinbart sind oder nicht, setzt voraus, dass der Kunde die betreffenden ihm obliegenden Leistungen und Mitwirkungshandlungen erbracht hat. Ist das nicht der Fall, verschieben sich die Termine und Fristen dementsprechend in angemessenem Umfang. Dies gilt entsprechend, wenn der Kunde sich mit seiner Zahlung in Rückstand befindet, ohne dass es einer Erklärung von uns bedarf, d.h., uns steht insoweit ein Zurückbehaltungsrecht und Leistungsverweigerungsrecht zu.
  4. Verzögerungen bei der Erfüllung bzw. eine Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen, sowohl unsererseits als auch des Kunden, sind nicht zu vertreten, wenn und soweit diese auf Ereignisse oder Geschehnisse zurückzuführen sind, die außerhalb des Willens einer Partei liegen oder die die Partei nicht zu vertreten hat oder die ohne deren Verschulden entstanden sind und soweit solche Ereignisse oder Geschehnisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von maßgeblichem Einfluss sind, wie insbesondere durch Naturereignisse verursachte Umstände, Maßnahmen einer staatlichen Behörde, Brand, Hochwasser, Explosionen, Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskonflikte einschließlich Aussperrungen und Streik, Epidemien oder Pandemien oder Krankheiten, die insbesondere Maßnahmen wie Quarantäne und andere Eindämmungsmaßnahmen zur Folge haben oder behördliche, gerichtliche Anordnungen oder Verfügungen oder behördliche Warnungen, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel oder auch bei uns oder unseren Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Liefergegenstand zum vereinbarten Liefertermin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern höhere Gewalt. In jedem Fall muss es sich um ein von außen kommendes, betriebsfremdes und somit außerhalb des Einflussbereiches der Vertragsparteien liegendes Ereignis handeln und dieses Ereignis darf auch bei Anwendung äußerst vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt, und somit aufgrund Unvorhersehbarkeit nicht abwendbar sein. Das Vorliegen einer höheren Gewalt führt zur zeitweisen Suspendierung der wechselseitigen Vertragspflichten, sofern sich eine Partei hierauf beruft. Während des Zeitraums einer solchen Verzögerung bei der Erfüllung bzw. Nichterfüllung ist die andere Partei von dieser Verzögerung unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen einschließlich einer Beschreibung des Grundes für das Ereignis oder den Umstand, einer Abschätzung der Dauer der Verzögerung sowie einer Darlegung hinsichtlich der Abhilfemaßnahmen, die zur Wiederaufnahme der Leistung unternommen werden und etwaiger einstweiliger Zuteilungspläne für die Lieferung von Ware während des Verzögerungszeitraumes. Die Fälligkeit der Leistung verschiebt sich ab dem Wegfall des Leistungshindernisses um die Dauer der Störung. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Kunde oder wir vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. Der Kunde verpflichtet sich, auf unser Verlangen in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.
  5. Für den Fall, dass eine Verhandlung zwischen uns und dem Kunden über eine Leistungsänderung z.B. bei Change Requests oder über Nachtragsangebote durchgeführt wird, tritt eine Verlängerung auch der vertraglichen vereinbarten Leistungsfrist ein, bis die Verhandlungen abgeschlossen sind.
  6. Wurden zwischen dem Kunden und uns Leistungstage oder konkrete Serviceleistungen vereinbart, sind diese innerhalb der üblichen Geschäftszeiten abrufbar.
  7. Wird nichts Abweichendes vertraglich vereinbart, ist Leistungsort unser Sitz in Erfurt.
  8. Unabhängig von der Regelung der Transportkosten geht die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung mit Auslieferung an die mit der Versendung beauftragte Person oder Organisation auf den Kunden über, auch wenn wir die Versendung selbst durchführen. Auf Wunsch werden wir die Lieferung auf Kosten des Kunden durch eine Transportversicherung abdecken.
  9. Wir können, falls nichts Abweichendes vereinbart ist, die Leistungsgegenstände auch durch elektronische Übermittlung oder durch Bereitstellung einer Möglichkeit zum Herunterladen zur Verfügung stellen. Im Fall der elektronischen Übermittlung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit dem Eingang des von uns hierfür beauftragten Teledienstanbieter und bei der Bereitstellung zum Herunterladen mit der Bereitstellung und der entsprechenden Mitteilung an den Kunden auf diesen über.

§ 4 Allgemeine Mitwirkungspflichten des Kunden, Folgen bei Verletzung der Mitwirkungspflichten des Kunden

Die nachfolgenden Mitwirkungspflichten des Kunden bestehen unabhängig von der Art der von uns zu erbringenden Leistungen. Mitwirkungspflichten sind Hauptpflichten und wesentliche Geschäftsgrundlage für die zwischen dem Kunden und uns vereinbarten Leistungen und vertraglichen Vereinbarungen.

  1. Der Kunde hat uns im erforderlichen Umfang zu informieren, rechtzeitig eigene Leistungen zu erbringen und die notwendigen Entscheidungen zeitig zu treffen.
  2. Der Kunde stellt sicher, dass alle für die Erbringung der vereinbarten Leistung notwendigen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, vollständig und für uns kostenfrei erbracht werden. Sämtliche vom Kunden zu erbringenden Leistungen sind Voraussetzung für unsere vertragsgemäße Leistungserbringung.
  3. Dem Kunden obliegt die Erteilung umfassender Auskünfte über den vorgesehenen generellen Einsatzzweck und Anwendungsbereich der IT-Systeme sowie besondere Vorgaben und Sachverhalte, die als Systemumfeld relevant sein können.
  4. Jede Partei benennt vor Leistungsbeginn mindestens einen sachkundigen Ansprechpartner, der der anderen Partei für Informationen zur Verfügung steht und Entscheidungen selbst treffen oder zeitnah herbeiführen kann. Änderungen der Kontaktdaten werden von den Parteien unverzüglich aktualisiert.
  5. Vertragsgegenständliche IT-Systeme dürfen ausschließlich von Mitarbeitern bedient werden, die speziell für ihre Tätigkeit in angemessenem Umfang geschult worden sind.
  6. Bei Schulungen ist vom Kunden zu gewährleisten, dass die zu schulenden Personen zumindest über Grundkenntnisse im IT- Bereich verfügen.
  7. Führen wir Arbeiten vor Ort beim Kunden durch, erfolgen diese unter der Verantwortung und Beaufsichtigung des Kunden. Arbeiten via Datenfernübertragung z.B. Fernwartung, Softwareaktualisierungen werden vom Kunden beaufsichtigt. Der Kunde übernimmt jeweils die Dokumentationen dieser Arbeiten.
  8. Der Kunde ist dafür verantwortlich, seine Daten regelmäßig, so zu sichern, dass im Falle eines Verlusts von Daten oder des Zugriffs hierauf eine vollständige Wiederherstellung unverzüglich möglich ist, sofern das Hosting der betreffenden Daten nicht durch uns erfolgt.
  9. Der Kunde ist für die Eingabe und Pflege seiner zur Nutzung unserer Leistungen erforderlichen Daten und Informationen verantwortlich und ist verpflichtet, seine Daten und Informationen vor der Eingabe auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten zu prüfen und hierzu dem Stand der Technik entsprechende Schutzprogramme und Zugriffsberechtigungskonzepte insb. geheim zu haltende User-ID/Login, Passwort einzusetzen.
  10. Zur Vorbereitung von Softwareaktualisierungen übernimmt der Kunde die Überprüfung seiner IT-Systemumgebung auf Konformität, bereitet seinen Betrieb auf etwaige hierdurch bewirkte Einschränkungen z.B. Performance, Downtime vor und trifft insb. auch Vorkehrungen gegen Systemausfälle und deren Folgen bspw. Datenverlust, Einschränkung der Abwicklung von Geschäfts- und Fertigungsprozessen etc..
  11. Der Kunde stellt für uns, soweit erforderlich, den Zugang zu seinen IT-Systemen sicher. Für Hotline-Leistungen ist der Fernzugang zwingende Voraussetzung. Der Kunde stellt für die Leistungserbringung ferner adäquate Büroräume mit geeigneter Ausstattung zur Verfügung.
  12. Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich Standortänderungen, Umbauten oder Veränderungen an dem vertragsgegenständlichen IT-System und der darauf installierten Software, die nicht durch uns oder durch einen von uns beauftragten Partner veranlasst oder durchgeführt worden sind, in Kenntnis zu setzen.
  13. Der Kunde wird unverzüglich nach jeder wesentlichen Änderung des IT-Systems, Installation, Mängelbeseitigung, Pflegearbeiten oder sonstigen Eingriffen am IT-System eine Überprüfung durchführen, ob die Funktionsfähigkeit seiner Datensicherungsroutinen Vollständigkeit und Wiederherstellbarkeit noch gegeben ist und das Ergebnis schriftlich festhalten.
  14. Der Kunde ist - auch nach Vertragsende - verpflichtet, sich über aktuelle Einsatzbedingungen seiner Softwareprodukte, insb. Lifecycle- oder Wartungs-/ Supportablauf sowie Aufbewahrungs- und Reaktivierungsfristen und -bedingungen, jeweils beim Softwarehersteller informiert zu halten; wir können insoweit keine Verantwortung übernehmen und sind zu Aufklärung und Beratung außerhalb einer dahingehenden gesonderten Vereinbarung nicht verpflichtet.
  15. Stellen wir unsere Leistungen auf elektronischem Wege zur Verfügung, ist er nach Zustellung der Mittelung verpflichtet, diese entsprechend herunterzuladen.
  16. Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder in sonstiger Weise unkorrekt, so sind unsere Leistungspflichten bis zum Zeitpunkt der Erbringung dieser Mitwirkungspflichten suspendiert. In diesem Falle können wir ferner eine dem Versäumnis angemessene Anpassung der hierdurch betroffenen Vertragsbedingungen, Vorhaltungen z.B. durch Umplanung bereitgestellter Ressourcen, Aufwendungen z.B. infolge nutzlos bereitgestellter Ressourcen und Preise verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen, Verzug, Rechtsfolgen, Eigentumsvorbehalt, Abtretung

  1. Alle Preise verstehen sich in EUR zuzüglich etwaiger Versand- und Transportkosten und zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Leistungserbringung.
  2. Sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, sind Rechnungen sofort und ohne Abzug fällig.
  3. Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind, bestimmt sich für die Lieferung von Software und Hardware der Zahlungstermin nach dem Auslieferungsfortschritt. Softwarelizenzen gelten mit ihrer im Auftrag des Kunden erfolgten Aktivierung/ Freischaltung/ Zulassung als ausgeliefert.
  4. Für Software-Anpassungen und sonstige Leistungen erfolgt im Zweifel eine Vergütung nach Zeitaufwand. Wir rechnen angefallene Zeiten nach Leistungserbringung anhand des Serviceauftrages oder internen Leistungsnachweises ab. Eine Abnahme, Freigabe oder Übergabe ist nicht Voraussetzung der Rechnungsfälligkeit.
  5. Wir können vom Kunden eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von uns vereinbarungsgemäß erbrachten Leistungen verlangen. Außerhalb gesetzlich zwingender Vorschriften sind wir zur Erteilung einer Schlussabrechnung bzw. Endrechnung nicht verpflichtet, sofern und soweit unsere erbrachten Leistungen bereits jeweils ordnungsgemäß abgerechnet worden sind.
  6. Ist ein Zahlungstermin nicht vereinbart, so richtet sich der Eintritt des Verzuges nach den gesetzlichen Vorschriften.
  7. Der Kunde kommt daneben ohne weitere Erklärung 20 Tage nach Erbringung der Leistung und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung hierüber in Verzug.
  8. Im Verzugsfall beträgt der Zinssatz der Verzugszinsen 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens oder höheren Zinssatzes aus anderem Rechtsgrund ist nicht ausgeschlossen; zum Verzugsschaden gehören auch Kosten, die uns durch eine etwaige Notwendigkeit zur Übertragung oder Mitwirkung an der Übernahme von Lizenzen entstehen und die wir dem Kunden dieses Falls auf der Grundlage von Time & Material berechnen dürfen.
  9. Bei Überweisungen richtet sich die Rechtzeitigkeit der Zahlungen nach der Verfügbarkeit für uns. Die Entgegennahme von Schecks gilt erst nach Einlösung in Höhe des eingelösten Betrages abzüglich aller Spesen als Erfüllung.
  10. Wir sind berechtigt, Zahlungen auch bei entgegenstehender Tilgungsbestimmung des Kunden auf die älteste fällige Rechnung zu verrechnen.
  11. Wir behalten uns das Eigentum an der verkauften Software bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises vor. Dies gilt auch bei einer Weiterveräußerung durch einen Kunden oder einen Händler an Dritte. Der Händler ist verpflichtet, dem Erwerber auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.
  12. Die Abtretung der gegen uns gerichteten Ansprüche ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Anwendungsbereich des § 354 a HGB.

§ 6 Abnahme

  1. Erbringen wir Werkleistungen so erfolgt die Abnahme wie folgt:
    1. Nach der Installation von Waren, insb. Software, und deren Prüfung teilen wir dem Kunden schriftlich die Funktionsfähigkeit mit und fordern den Kunden zur Abnahme auf.
    2. Der Kunde hat die Funktionsweise der Software zu prüfen.
    3. Liegt die Abnahmefähigkeit vor, wird der Kunde die Abnahme unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Kalendertagen, schriftlich erklären.
    4. Die Abnahme darf wegen unerheblicher Fehler nicht verweigert werden.
  2. Die Abnahme erfolgt durch Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls durch den Kunden. Für den Fall, dass der Kunde kein Abnahmeprotokoll unterzeichnet oder die Abnahmefrist verstrichen ist, gilt die Abnahme als erfolgt, spätestens jedoch, wenn der Kunde
    1. das Ergebnis der Leistung produktiv nutzt, es sei denn, die Nutzung dient ausschließlich der Abnahmeprüfung; oder
    2. nicht innerhalb von 14 Kalendertagen ab Bereitstellung der Leistung zur Abnahmeprüfung wegen nicht nur unwesentlicher Mängel die Abnahme verweigert oder begründete Vorbehalte gegen die Abnahmefähigkeit der Leistung erklärt hat oder
    3. der Kunde die Vergütung ohne schriftliche Beanstandung zahlt.
    Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn der Kunde uns nicht innerhalb der in Absatz (1) genannten Frist erhebliche, der Abnahme entgegenstehende Fehler mitteilt. Weil der Kunde von ihm im Rahmen der Funktionsprüfung erkannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannte nachteilige Abweichungen der Leistungen von der vereinbarten Beschaffenheit nicht in reproduzierbarer Form an uns meldet oder der Kunde seiner Pflicht zur Teilnahme an der Funktionsprüfung nicht oder nicht vollständig nachkommt, soweit keine Abweichungen vorliegen, die bei einer pflichtgemäßen Teilnahme erkennbar gewesen wären. Wir können den Kunden mit der Mitteilung der Abnahmebereitschaft auf diese Bedeutung seines Verhaltens hinweisen.
  3. Die vorgenannten Fristen beginnen mit dem Zugang der Mitteilung der Abnahmebereitschaft (per E-Mail ist ausreichend).
  4. Liegen in sich abgrenzbare Leistungsteile vor, die selbständig genutzt werden können oder auf denen weitere Leistungen aufbauen, so können wir Teilabnahmen verlangen. Voraussetzung ist, dass diese gesondert für den Kunden prüfbar sind. Sind alle Leistungsteile abgenommen, so ist die letzte Teilabnahme zugleich die Endabnahme.
  5. Für den Kunden besteht kein Recht, ohne unsere Zustimmung, den Livebetrieb aufzunehmen. Erfolgt dies ohne unsere vorherige Zustimmung, liegt darin eine Abnahme.
  6. Jeder Mangel, der einer Abnahme entgegensteht, bedarf einer qualifizierten Beschreibung, aus welcher hervorgeht, wann und in welchem Zusammenhang der Mangel auftritt, möglichst unter Beifügung des Protokolls über angezeigte Fehlermeldungen und in einer den Fehler reproduzierbaren Form, soweit wir keine eigenen Feststellungen zur Mangelhaftigkeit treffen können.
  7. Kommt eine Abnahme der Leistung ausnahmsweise nicht in Betracht, insbesondere weil es sich bei ihr vereinbarungsgemäß um eine rein dienstvertragliche Leistung handelt, bei der ein Erfolg nicht geschuldet ist (z.B. Schulung), erhält Aident innerhalb von 14 Kalendertagen nach Vorlage des Tätigkeitsnachweises vom Kunden entweder eine schriftliche Freigabe oder eine begründete Beanstandung. In diesem Fall bemühen sich die Parteien gemeinsam um eine Lösung.

§ 7 Gewährleistung, Gewährleistungsfrist

  1. Mit Ausnahme von dienstvertraglichen Leistungen gewährleisten wir, dass die Leistung mangelfrei ist. Sie ist nicht mit Mängeln behaftet, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Gefahrübergang, d.h. die Lieferung durch uns oder die Abnahme durch den Kunden. Die Gewährleistung für gebrauchte Produkte ist ausgeschlossen.
  2. Für Softwareprodukte, die nicht von uns hergestellt wurden (Drittherstellerprodukte) und die wir ohne eine mit dem Kunden gesondert vertraglich vereinbarte Auswahl- oder Anwendungsberatung lediglich dem Kunden vermitteln, trifft uns keine Leistungs-, Gewährleistungs- oder sonstige vertragliche Verpflichtung oder Haftung. Dasselbe gilt, wenn der Kunde Drittherstellerprodukte in Teile oder die Gesamtheit unserer für ihn erbrachten Leistungen und Lösungen ohne unsere Prüfung und ausdrückliche Freigabebestätigung übernimmt.
  3. Die Software wurde für die Zusammenarbeit mit Microsoft-Produkten entwickelt. Soweit durch Fehler oder Mängel der Microsoft-Software oder mangelhafter Konfiguration derselben durch den Kunden die Lauffähigkeit der Software beeinträchtigt ist, stellt dies keinen Mangel der Software dar. Vor der Installation eines neuen Betriebssystems von Microsoft oder eines anderen Herstellers, sollte der Kunde bei uns anfragen, ob diese mit der Software kompatibel ist.
  4. Im Falle von Rechtsmängeln, die wir zu vertreten haben, sind wir nach eigener Wahl berechtigt, selbst durch geeignete Maßnahmen die die vertragsgemäße Nutzung des Leistungsgegenstandes beeinträchtigenden Rechte Dritter oder deren Geltendmachung zu beseitigen oder den Leistungsgegenstand in einer Weise zu verändern oder zu ersetzen, dass fremde Rechte Dritter nicht mehr verletzt werden, wenn und soweit dadurch die vereinbarte Funktionalität des Leistungsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Form nicht möglich, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter diesen Voraussetzungen können auch wir vom Vertrag zurücktreten.
  5. Der Kunde wird uns von der Geltendmachung von Rechten Dritter unverzüglich unterrichten und uns sowie einem eventuellen Dritthersteller sämtliche Vollmachten erteilen und Befugnisse einräumen, die erforderlich sind, um den Leistungsgegenstand gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen. Haben wir den Rechtsmangel zu vertreten, werden wir die dem Kunden entstandenen gesetzlich notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten.
  6. Für Nachteile, die dadurch entstehen, dass der Kunde uns nicht über Ansprüche Dritter unverzüglich verständigt, der Kunde die behauptete Schutzrechtsverletzung anerkennt oder Auseinandersetzungen inkl. etwaiger außergerichtlicher Regelungen nicht uns überlässt oder nur im Einvernehmen mit uns führt, haben wir nicht einzustehen. Die nachstehenden Regelungen zu den Sachmängeln gelten im Übrigen entsprechend.
  7. Soweit nicht ohnehin eine Abnahmeprüfung (§ 6 Abs. 2) vorzunehmen ist, hat der Kunde die Leistung bei Gefahrübergang unverzüglich auf Mängel hin zu untersuchen und diese uns innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Anzeige, gilt die Leistung als genehmigt, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Leistung auch insoweit als genehmigt.
  8. Fristgerecht angezeigte oder im Abnahmeprotokoll (§ 6 Abs. 2) verzeichnete Mängel beseitigen wir im Rahmen des technisch Möglichen unverzüglich. Die konkrete Art der Mangelbeseitigung z.B. Nacherfüllung in Form der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung, Softwareänderungen inkl. Aktualisierungen durch Release, Update, Service Packs, Hotfixes etc. liegt in unserem Ermessen. Bis zur Behebung des Mangels ist uns gestattet, eine funktionsfähige Zwischenlösung zu stellen.
  9. Der Kunde unterstützt uns bei der Mangelsuche und -beseitigung und wird alle für die Mangelbeseitigung erforderlichen Informationen und Daten vollständig und inhaltlich zutreffend zur Verfügung stellen. Uns trifft insofern keine Nachforschungspflicht. Soweit es notwendig ist, überlässt uns der Kunde vorübergehend geeignete Werkzeuge und gewährt ihm Zugang zu seinen Systemen. Wir sind berechtigt, über Datenfernübertragungseinrichtungen auf den Rechnern des Kunden Mangelanalysen und Mangelkorrekturen vorzunehmen.
  10. Jeder Mangelanzeige ist eine qualifizierte Beschreibung des Mangels beizufügen, aus welcher hervorgeht, wann und in welchem Zusammenhang der Mangel auftritt, möglichst unter Beifügung des Protokolls über angezeigte Fehlermeldungen und in einer den Fehler reproduzierbaren Form.
  11. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein (1) Jahr. Sie beginnt mit dem Gefahrübergang.
  12. Erbringen wir Leistungen bei der Mangelsuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, behalten wir uns vor, dem Kunden den angefallenen Aufwand in Rechnung zu stellen. Das gilt insbesondere, wenn ein Mangel nicht nachweisbar, reproduzierbar oder uns nicht zuzurechnen ist.
  13. Die Gewährleistung für Leistungen erlischt, soweit der Kunde uns Spezifikationen für die Einsatzumgebung der Software oder sonstiger vertraglicher Leistungen mitgeteilt hat, sofern der Einsatz kundenseitig nicht ausschließlich in einer Umgebung erfolgt, die diesen Spezifikationen entspricht. Von Schäden oder sonstigen Nachteilen, die wir durch diese Änderungen erleiden, insb. von allen Ansprüchen Dritter einschließlich erforderlicher Rechtskosten, hat der Kunde uns freizustellen.
  14. Die Gewährleistung für Leistungen erlischt ferner, wenn der Kunde oder Dritte ohne unsere Zustimmung Änderungen an der Software vornehmen, der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht auf diese Veränderungen oder Einsätze zurückzuführen ist und dass diese die Mangelidentifizierung und Mangelbeseitigung nicht erschwert haben.
  15. Die Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen dritten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insb. aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Bei Bemessung der angemessenen Frist und der hinreichenden Gelegenheit ist zu berücksichtigen, dass gegebenenfalls Softwareänderungen von uns mit den Herstellern abzustimmen, von diesen freizugeben sind oder durch diese selbst durchgeführt werden müssen. Bei nur unwesentlicher Minderung des Werts oder der Tauglichkeit unserer Leistungen ist der Rücktritt ausgeschlossen; ebenso, wenn sich der Kunde in Annahmeverzug befindet oder für den Mangel wesentliche Mitverantwortung trägt.
  16. Will der Kunde Schadensersatz statt der Leistung beanspruchen, so hat er uns zuvor eine vierwöchige Frist zu setzen mit der Androhung, dass er nach Ablauf der Frist die Erfüllung ablehne.
  17. Im Falle des Rücktritts hat der Kunde die gezogenen Nutzungen angemessen zu vergüten. Als Nutzungsvergütung ist der anteilige Kaufpreis unter Berücksichtigung der Nutzungszeit im Echtbetrieb im Verhältnis zur voraussichtlichen gesamten Nutzungszeit steuerliche Abschreibungszeit zu Grunde zu legen, wobei ein angemessener Abzug für die Beeinträchtigung der Programme auf Grund des Mangels, der zum Rücktritt geführt hat, vorgesehen ist. Für die Berechnung wird vermutet, dass die Nutzungszeit der Software 4 vier Jahre beträgt.
  18. Die Regelungen über ein Mitverschulden gelten entsprechend.

§ 8 Haftung, Haftungsbegrenzung, Haftungsfreistellung bei Ansprüchen Dritter

  1. Wir haften für Schäden auf Grund der Verletzung vertraglicher Pflichten, soweit uns ein Verschulden trifft.
  2. Der Höhe nach ist unsere Haftung für einfache Fahrlässigkeit auf den für uns im Zeitpunkt der Pflichtverletzung typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt, pro Schadensereignis maximal aber auf einen Betrag von 10.000 EUR.
  3. Die außervertragliche Haftung bleibt unberührt.
  4. Wir unterhalten zu jeder Zeit ausreichenden Versicherungsschutz, um die Haftung gem. Absatz 1 bis 3 abzudecken, und weisen dies dem Kunden auf Verlangen nach.
  5. Unsere Haftung ist ausgeschlossen:
    1. soweit der Kunde selbst für den Schaden verantwortlich ist (§ 254 BGB), insbesondere weil er
      • seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht ausreichend nachgekommen ist,
      • Leistungen nicht vertragsgemäß genutzt hat (z.B. Bedienfehler; Verwendung von Hard- oder Software, die nicht der Spezifikation entspricht),
      • eigenmächtig Änderungen am Leistungsgegenstand vorgenommen hat oder
      • gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen zur Schadensminderung missachtet hat;
    2. für entgangenen Gewinn;
    3. für Cyberschäden, d.h. Datenverlust oder -beschädigung auf Grund von Netzwerksicherheitsverletzungen (z.B. Hackerangriffe, Schadprogramme, Denial-of-Service), Datenrechtsverletzungen und Cybererpressungen durch Dritte.
  6. Für den Verlust von Daten haften wir nach Maßgabe der vorstehenden Absätze nur dann, wenn ein solcher Verlust auch durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen seitens des Kunden nicht vermeidbar gewesen wäre; unzureichende Datensicherung liegt insb. dann vor, wenn der Kunde es versäumt hat, durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen interne Störungen und gegen Einwirkungen von außen, die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu treffen, und nur insoweit es den Aufwendungsersatz für die Wiederherstellung der Daten bis zur letzten vorhandenen oder gebotenen Datensicherung betrifft.
  7. Die Haftung wegen Unterbrechung, Störung oder sonstiger schadensverursachender Ereignisse, die auf Telekommunikationsdienstleistungen von uns oder von Dritten, für die wir haften, beruhen, ist beschränkt auf die Höhe des für uns möglichen Rückgriffs gegen den jeweiligen Telekommunikationsdienstleistungsanbieter. Wir haften nicht für die Funktionsfähigkeit der Kommunikationseinrichtungen zu den vertragsgegenständlichen Servern, bei Stromausfällen und bei Ausfällen von Servern, die nicht in unserem Einflussbereich stehen.
  8. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  9. Die Verjährungsfrist für nichtwesentliche Vertragsverletzungen wird auf zwei (2) Jahre begrenzt.
  10. Die Haftung für Open-Source-Software, die kostenlos überlassen wurde, ist ausgeschlossen.
  11. Für die Inhalte der Datensicherungen des Kunden wird keine Haftung übernommen.
  12. Im Fall einer Inanspruchnahme aus Gewährleistung oder Haftung ist ein Mitverschulden des Kunden angemessen zu berücksichtigen, insb. bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung.
  13. Eine Haftung für Drittherstellerprodukte übernehmen wir ausdrücklich nicht.
  14. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, für die Haftung für Ansprüche des Kunden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) sowie für Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
  15. Grundsätzlich stellen wir die Software frei von Rechten Dritter bereit, die eine Nutzung der Software nach Maßgabe der Bestimmungen des Vertrages nicht nur unerheblich einschränken oder ausschließen. Wird die Nutzung der Software durch den Kunden nach Maßgabe der Bestimmungen des Vertrages durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so haben wir das Recht, in einem für den Kunden zumutbaren Umfang entweder die Software so abzuändern, dass sie aus dem Schutzbereich des Dritten herausfällt, eine Befugnis zu erwirken, dass die Software uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den Kunden vertragsgemäß genutzt werden kann oder vom Vertrag zurückzutreten.
  16. Wir stellen den Kunden bei einer Geltendmachung derartiger Ansprüche Dritter im Sinne von § 8 Absatz (16) von rechtskräftig auferlegten Kosten und Schadensersatzbeträgen frei. Die Freistellung erfolgt unter folgenden Bedingungen:
    1. Wir werden vom Kunden unverzüglich schriftlich oder textförmlich (z.B. per E-Mail) von der Anspruchserhebung des Dritten in Kenntnis gesetzt;
    2. der Kunde überlässt uns die alleinige Kontrolle über die Verteidigung und die damit verbundenen Handlungen; und
    3. der Kunde gewährt uns die erforderliche Unterstützung, Information und Vollmacht zur Durchführung der vorgenannten Handlungen.
  17. Die Freistellung findet keine Anwendung auf jedwede Änderung der Software, die nicht von uns vorgenommen wurde, soweit die Software ohne diese Änderung nicht rechtsverletzend wäre, jede Nutzung der Software in Kombination mit Softwareanwendungen, Produkten oder Dienstleistungen, die nicht von uns bereitgestellt werden, soweit die Software ohne eine solche Kombination nicht rechtsverletzend wäre, Anwendungen Dritter oder die Nutzung der Software durch den Kunden, die nicht in Übereinstimmung mit dem Vertrag erfolgt, soweit die Software ohne eine derartige Nichteinhaltung nicht rechtsverletzend wäre.
  18. Soweit die Haftung von Aident nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Aident.

§ 9 Datenschutz, Behandlung von Daten bei Vertragsende

  1. Soweit wir bei der Erbringung unserer Leistungen personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, geschieht dies ausschließlich im Auftrag und gemäß den Einzelanweisungen und technisch-organisatorischen Sicherheits-, Lösungs- und Verfahrensvorgaben des Kunden; Einzelheiten regelt der jeweilige - gesondert zu schließende - Vertrag über die Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO.
  2. Der Kunde als Verantwortlicher im Sinne des Datenschutzrechts hat uns rechtzeitig vor Vertragsende eine Weisung hinsichtlich seiner Daten (inkl. ihres Verbleibs) zu erteilen. Einzelheiten regelt insoweit die jeweilige - gesondert zu schließende - Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO. Besteht keine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung werden wir zum Vertragsende alle Verarbeitungsleistungen einstellen und alle personenbezogenen Daten des Kunden in ihrem jeweiligen zu diesem Zeitpunkt bestehenden Zustand nach Wahl und Weisung des Kunden entweder löschen oder an den Kunden herausgeben. Besteht eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung, werden wir die Daten nach der Weisung des Kunden entgeltlich migrieren, sofern und soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung zur Speicherung der personenbezogenen Daten besteht. Die Herausgabe bzw. Migration der Daten erfolgt in datentechnisch geeigneter Form (nach unserer Wahl, jedoch unter für uns zumutbarer Berücksichtigung der Wünsche des Kunden) auf bzw. über nach dem Stand der Technik geeignete/n Medien (inkl. Datenfernübertragung) in dem Datenformat, in dem die Daten auf dem Datenserver abgelegt sind. Der Kunde ist zur Annahme verpflichtet. Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, auch die zur Verwendung der Daten geeignete Software zu erhalten. Wir werden die vorgehaltenen Daten des Kunden mangels anderweitiger Weisung 14 (vierzehn) Tage nach einer im Zusammenhang mit der Vertragsbeendigung erfolgten Herausgabe bzw. Migration der Daten löschen, sofern der Kunde uns nicht innerhalb dieser Frist mitteilt, dass die Daten nicht lesbar oder nicht vollständig sind. Das Unterbleiben der Mitteilung gilt als Zustimmung zur Löschung der Daten. Wir werden den Kunden bei Herausgabe bzw. Migration auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.

§ 10 Geheimhaltung und Vertragsstrafe

  1. Der Kunde ist verpflichtet, Vertrauliche Informationen vertraulich zu behandeln und vor der Kenntnisnahme durch unberechtigte Dritte zu schützen. „Vertrauliche Informationen“ bezeichnet sämtliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von Aident sowie alle sonstigen Informationen und Daten, die dem Kunden von uns im Rahmen der Erfüllung der vertraglich festgelegten Zwecke mündlich, schriftlich oder in jeder anderen Form offenbart werden und die wir als vertraulich gekennzeichnet oder bezeichnet hat oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sonst für den Kunden erkennbar ist, wozu auch Angebote, Projektbeschreibungen usw. zählen.
  2. Der Kunde darf die ihm offenbarten Vertraulichen Informationen nur zur Erfüllung der vertraglich festgelegten Zwecke oder aufgrund einer zwingenden gesetzlichen Verpflichtung nutzen und offenlegen. Eine Weitergabe der Vertraulichen Informationen ist ausschließlich dann gestattet, wenn
    1. sie an Mitarbeitern des Kunden erfolgen, die die Vertraulichen Informationen im Rahmen der Erfüllung der vertraglich festgelegten Zwecke benötigen, sofern und soweit diese ihrerseits mindestens im gleichen Maße wie der Kunde zur Wahrung der Vertraulichkeit der Vertraulichen Informationen verpflichtet sind;
    2. sie an Beratern des Kunden erfolgen, sofern diese hinsichtlich der weitergegebenen Vertraulichen Informationen einer gesetzlichen Pflicht zur Verschwiegenheit unterliegen;
    3. zur Offenlegung eine zwingende gesetzliche Verpflichtung besteht; oder
    4. wir der Weitergabe zuvor ausdrücklich schriftlich oder textförmlich (z.B. per E-Mail) zugestimmt haben.
  3. Eine Pflicht zur Geheimhaltung gilt dann nicht, wenn und soweit der Kunde gesetzlich oder aufgrund einer Anordnung einer staatlichen Behörde oder eines zuständigen Gerichts zur Offenlegung verpflichtet ist. Der Kunde hat uns hierüber unverzüglich schriftlich oder textförmlich (z.B. per E-Mail) zu informieren und bei der Offenlegung unser Geheimhaltungsinteresse zu beachten.
  4. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht dann nicht, wenn die Vertraulichen Informationen
    1. im Zeitpunkt der Offenbarung bereits offenkundig waren oder danach öffentlich bekannt werden, ohne dass eine Vertraulichkeitsverletzung hierfür mitursächlich ist;
    2. ausdrücklich auf einer nicht-vertraulichen Grundlage offenbart werden;
    3. sich bereits vor der Offenbarung in rechtmäßigem Besitz des Kunden befanden; oder
    4. dem Kunden nachfolgend von einem Dritten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht offenbart werden.
    Der Kunde trägt die Beweislast für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes.
  5. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach dem Ende des Vertragsverhältnisses mit uns für weitere fünf (5) Jahre fort.
  6. Die vorstehenden Regelungen lassen die gesetzlichen Rechte von uns, insbesondere aus dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG), unberührt.
  7. Der Kunde erkennt an, dass die unberechtigte Weitergabe oder Verwendung von Vertraulichen Informationen zu erheblichen, nicht wiedergutzumachenden Schäden führen könnte, die nur schwer zu bestimmen sein könnten. Entsprechend akzeptiert der Kunde, dass im Falle unberechtigt offengelegter vertraulicher Informationen der Aident das Recht zusteht, einstweiligen Rechtsschutz zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach zu beantragen, ohne einen tatsächlichen Schaden nachzuweisen müssen.
  8. Für jeden Fall der schuldhaften Verletzung der Bestimmungen dieser Vereinbarung durch den Kunden, seine Mitarbeiter, Berater, Subunternehmer oder sonstige von ihm eingeschaltete Dritte hat Aident einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe von der Gesellschaft nach billigem Ermessen festgesetzt wird und deren Angemessenheit auf Betreiben des Interessenten Gegenstand einer Überprüfung durch das zuständige Gericht sein kann. Die Zahlung der Vertragsstrafe lässt die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch die Gesellschaft unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe ist auf etwaige Schadensersatzansprüche anzurechnen, wobei die Vertragsstrafe den Mindestschaden darstellt.

§ 11 Schlussbestimmungen, anwendbares Recht, Verwendungsmöglichkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur, Erfüllungsort, Gerichtsstand und Salvatorische Klausel

  1. Es gilt deutsches Recht und Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Die Vertragspartner sind sich einig, dass die Schriftform im Sinne des abgeschlossenen Vertrages auch gewahrt ist, wenn die entsprechenden Erklärungen durch eine qualifizierte elektronische Signatur erfolgen; die Vertragspartner erkennen die fortgeschrittene elektronische Signatur ausdrücklich als gültig, rechtsverbindlich und als Schriftform im Sinne des abgeschlossenen Vertrages und dieser AGB an.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung unser Sitz oder - nach unserer Wahl - der Sitz der Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.
  4. Wir behalten uns das Recht vor, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, soweit dies zur Beseitigung nachträglich entstehender Äquivalenzstörungen oder zur Anpassung an veränderte gesetzliche oder technische Rahmenbedingungen notwendig ist. Der Kunde wird bei Änderungen wesentlicher Bestandteile der AGB schriftlich informiert. Die Änderungen werden Vertragsbestandteil und gelten als genehmigt, wenn der Kunde den Änderungen nicht schriftlich widerspricht. Auf diese Folge wird im Mitteilungsschreiben gesondert hingewiesen. Der Widerspruch muss innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung eingegangen sein. Widerspricht der Kunde einer Änderung, behalten wir uns vor, von einer Fortführung des Vertragsverhältnisses Abstand zu nehmen.
  5. Sollten einzelne Regelungen der AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Die Parteien werden anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung eine Vereinbarung treffen, die in rechtlich zulässiger Weise dem wirtschaftlich und rechtlich gewollten Erfolg der Regelung möglichst nahekommt. Gleiches gilt, wenn sich eine ergänzungsbedürftige Lücke zeigen sollte.

B. eistungsumfang und Mitwirkungspflichten des Kunden bei der Lieferung von Standardsoftware, Nutzungsrechte

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten zusätzlich zu den unter Abschnitt A geregelten Allgemeinen Bestimmungen. Im Fall von Widersprüchen, gehen die Besonderen Bestimmungen den Allgemeinen Bestimmungen vor.

§ 1 Leistungsumfang beim Erwerb von Standardsoftware

  1. Soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart, ist vertragsgegenständliche Software ausschließlich Standardsoftware, die nicht individuell für die Bedürfnisse des Kunden entwickelt bzw. hergestellt worden ist. Dem Kunden ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik unmöglich ist, Standardsoftware fehlerfrei für alle Anwendungsbedingungen zu entwickeln.
  2. Sind wir zur Lieferung einer Standardsoftware und zur Übergabe des Objektcodes verpflichtet, so erfolgt die Übergabe durch den Zugang der Mitteilung eines Downloadlinks beim Kunden. Es besteht in keinem Fall Anspruch auf Herausgabe oder Offenlegung des Quellcodes.
  3. Der Kunde erhält für Standardsoftware je nach Hersteller als Programmdokumentation und Arbeitshilfe eine Onlinehilfe im IT-System.

§ 2 Inbetriebnahme und Installation der Software durch den Kunden sowie etwaige Systemanforderungen

  1. Sofern vertraglich nicht abweichend vereinbart, installiert der Kunde die Software selbst und nimmt diese in Betrieb.
  2. Bei Standardsoftware obliegt es dem Kunden, diese unter seinen Einsatzbedingungen zu überprüfen. Systemanforderungen der Standardsoftware an die Systemumgebung werden, sofern dies vertraglich vereinbart ist, dem Kunden von uns bereitgestellt. Die mitgeteilten Systemanforderungen stellen die gegenwärtigen Systemanforderungen der Standardsoftware an die Systemumgebung dar. Dem Kunden ist bekannt, dass sich die Systemanforderungen aufgrund des agilen Wesens der Systemumgebung im Laufe der Zeit ändern können (z.B. Änderungen im Betriebssystem oder Einstellung der Pflege des Betriebssystems etc.).

§ 3 Inbetriebnahme und Installation der Software durch Aident sowie etwaige Systemanforderungen, Mitwirkungspflichten des Kunden bei der Inbetriebnahme und Installation der Software durch Aident, Abnahme

  1. Sind wir zur Lieferung und Installation einer Standardsoftware verpflichtet, so sorgt der Kunde dafür, dass die ihm bekannten oder ihm von uns mitgeteilten Anforderungen an die IT-Systemumgebung vor der Installation oder Aktualisierung der Software erfüllt sind, insb. Kompatibilität und Interoperabilität besteht. Während etwaiger Testbetriebe und während der Installation wird der Kunde die Anwesenheit kompetenter und geschulter Mitarbeiter in angemessener Zahl sicherstellen und andere Arbeiten an den hiervon betroffenen IT-Systemen erforderlichenfalls einstellen. Er wird vor jeder Installation für die Sicherung seiner Daten sorgen.
  2. Für Softwareeinführungen durch uns gilt: Unmittelbar nach der Übertragung der Originaldaten erfolgt eine Datensicherung in Verantwortung des Kunden, die alle Programme, Stammdaten, Bewegungsdaten und Parametrisierungen umfasst. Diese Datensicherung erfolgt zur Dokumentation unserer Leistung. Unterlässt der Kunde diese Datensicherung, so wird widerleglich vermutet, dass die Leistungen von uns zu diesem Zeitpunkt vertragsgemäß erbracht worden waren. Die Datensicherungen sind datenschutzkonform, insb. unter Gewährleistung der Datenschutzziele Vertraulichkeit, Sicherheit, Integrität, Authentizität und Verfügbarkeit, aufzubewahren.
  3. Übernimmt Aident die Installation der Software, erfolgt dies nach entsprechender Festlegung durch den Kunden
    1. beim Kunden (On-Premise) oder
    2. auf der Cloud-Lösung eines Externen Cloud-Anbieters.
  4. Die Installation durch uns beim Kunden (On-Premise) erfolgt grundsätzlich mittels Datenfernübertragung (Fernsteuerungssoftware wie z.B. TeamViewer). Der Kunde hat hierzu die erforderliche Infrastruktur zu beschaffen und funktionsfähig zu halten und uns die erforderlichen Systemzugänge bereitzustellen. Wenn kein technisch leichter Zugang durch Telekommunikationseinrichtungen und Fernsteuerungssoftware möglich ist oder gestattet wird, trägt der Kunde sämtliche nachteiligen Folgen, z.B. die bei uns hierdurch entstehenden Mehrkosten oder, in Ausnahmefällen, die Kosten für die notwendige Entsendung eines Mitarbeiters oder Erfüllungsgehilfen von uns. Die Entsendung eines Mitarbeiters oder Erfüllungsgehilfen erfolgt nur in Abstimmung mit dem Kunden und wird zu den Sätzen unserer zum Zeitpunkt der Entsendung gültigen Preisliste abgerechnet. Die Installation durch uns auf der Cloud-Lösung eines Externen Cloud-Anbieters erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Externen Cloud-Anbieter. Die Systemanforderungen der Software an die Systemumgebung werden zwischen den Vertragspartnern vor der Installation im Rahmen einer Checkliste abgestimmt.
  5. Jede Installation von uns erfolgt zu dem mit dem Kunden vereinbarten Installationstermin.
  6. Der Kunde wird uns bei der Installation der Software im angemessenen Umfang unterstützen. Insbesondere setzt eine Installation durch uns die vorherige und rechtzeitige Abklärung sämtlicher technischer Fragen mit dem Kunden und ggf. dem Externen Cloud-Anbieter voraus. Der Kunde ist verpflichtet,
    1. Aident spätestens 14 Kalendertage vor dem vereinbarten Installationstermin sämtliche technischen und/oder organisatorischen Informationen zur Verfügung stellen, die für die Installation der Software von Bedeutung sind und
    2. dass beim vereinbarten Installationstermin fachkundiges Personal des Kunden anwesend bzw. erreichbar ist und
    3. uns einen zuständigen Ansprechpartner zu benennen.
    Bei der Installation durch Aident auf der Cloud-Lösung des Externen Cloud-Anbieters sorgt der Kunde zusätzlich zu den unter Buchstaben a. bis c. genannten Mitwirkungspflichten dafür, dass beim vereinbarten Installationstermin fachkundiges Personal des Externen Cloud-Anbieters anwesend ist, da die Installation durch Aident auf der Cloud-Lösung des Externen Cloud-Anbieters nur gemeinsam mit dem Externen Cloud-Anbieter erfolgen kann. Etwaig anfallende Kosten des Externen Cloud-Anbieters für dessen Anwesenheit und Mitwirkung trägt der Kunde.
  7. Ohne die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden dem vorstehenden Absatz 6 kann die Installation durch uns zum vereinbarten Termin nicht erfolgen. Insoweit behalten wir uns ausdrücklich vor, den Installationstermin abzusagen sowie ggf. etwaige rechtliche Ansprüche geltend zu machen, soweit sich der Kunde mit seinen Mitwirkungspflichten im Leistungsverzug befindet.
  8. Der Kunde ist verpflichtet die Software nach erfolgter Installation abzunehmen, es sei denn, es bestehen unter Berücksichtigung der Anwenderdokumentation (Standardsoftware) oder der Leistungsbeschreibung (Individualsoftware) wesentliche Fehler, die die Nutzung der Software unmöglich machen oder nicht nur unerheblich einschränken. Die Abnahme darf wegen unerheblicher Fehler nicht verweigert werden.
  9. Die Abnahme erfolgt durch Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls durch den Kunden. Für den Fall, dass der Kunde kein Abnahmeprotokoll unterzeichnet, gilt die Abnahme spätestens als dann erfolgt, wenn
    1. die Software operativ in Betrieb genommen wurde oder
    2. Aident dem Kunden die Abnahme in Textform (per E-Mail ist ausreichend) anbietet und seit dem Angebot eine Frist von vier (4) Wochen vergangen ist und Aident den Kunden im Rahmen des Angebotes der Abnahme ausdrücklich auf diesen Umstand hinweist.

§ 4 Nutzungsrechte bei Standardsoftware

  1. Wird Software ausschließlich zur Nutzung überlassen, bleiben wir ausschließlicher Eigentümer bzw. Rechteinhaber.
  2. Bei Standardsoftware räumen wir, nach der Entrichtung der vollständigen Vergütung, dem Kunden im Zweifel ein einfaches (nicht ausschließliches), zeitlich unbefristetes, unwiderrufliches und nicht übertragbares Recht ein, diese Software auf seinem IT-System in dem vereinbarten Umfang zu nutzen.
  3. Ist Teil des Vertragsgegenstandes die Lieferung von Software eines dritten Herstellers (wie z.B. Microsoft), so gelten dessen Nutzungsbedingungen; wir vermitteln in diesem Fall lediglich den Lizenzvertrag, welcher unmittelbar zwischen dem Hersteller und dem Kunden geschlossen wird. Dem Kunden werden diese Nutzungsbedingungen auf Anforderung - soweit erbeten auch schon vor Vertragsschluss - zur Verfügung gestellt.
  4. Bei einem Wechsel der Hardware ist vertragsgegenständliche Software von der bisher benutzten Hardware vollständig zu löschen.
  5. Der Kunde ist in allen Fällen verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um jede unberechtigte Nutzung durch Dritte zu verhindern, wobei - je nach einschlägigen Nutzungsbedingungen - auch Zweigniederlassungen, mit dem Kunden (z.B. als Lizenznehmer) verbundene Unternehmen, Gesellschafter oder räumlich oder organisatorisch getrennte Einrichtungen des gleichen Trägers als „Dritte“ gelten können.
  6. Verändern wir von Dritten stammende Softwareprodukte, so gelten die Lizenzbedingungen des Dritten. In diesem Fall erhält der Kunde im Zweifel ein einfaches (nicht ausschließliches), zeitlich unbefristetes und nicht übertragbares Recht, diese für den eigenen, internen Geschäftszweck zu nutzen. Dieses Recht schließt die vertraglich vereinbarten weiteren Arbeitsergebnisse - wie z.B. Teil- oder Zwischenergebnisse (bspw. funktional abgrenzbare Apps) oder Schulungsunterlagen und Hilfsmittel - mit ein.
  7. Soweit wir dem Kunden basierend auf Microsoft-Standardsoftware eine Branchenlösung überlassen, muss die Anzahl der Microsoft-Lizenzen immer mit der Anzahl der Lizenzen unserer Branchenlösung übereinstimmen. Der Kunde hat dafür Sorgezutragen, dass die Nachlizenzierung erfolgt, wenn die Anzahl der jeweiligen Lizenzen nicht übereinstimmt.
  8. Soweit zusammen mit dem IT-System Open Source Software geliefert wird, richten sich in Ansehung dieser Software alle Rechte des Kunden nach den jeweiligen Bestimmungen des Rechteinhabers oder Distributors. Auf die Einbeziehung von Software, die der GNU Public License (GPL) jeder Version oder anderer sog. Copyleft-Lizenzen unterliegt, weisen wir den Kunden vor Lieferung der entsprechenden IT-Systeme hin.
  9. Soweit nicht schriftlich anderweitig vereinbart oder kraft gesetzlicher Bestimmung zwingend vorgeschrieben, hat der Kunde als Lizenznehmer im Übrigen nicht die Befugnis, die Software oder ihm überlassenen Textmaterialien (Codes, Dokumentationen) selbst oder durch Dritte zu verändern oder zu bearbeiten, zu kopieren oder zu vervielfältigen. Vorhandene Urheberrechtsvermerke oder Registriermerkmale, wie insb. Registriernummern in der Software, dürfen nicht entfernt oder verändert werden.
  10. Soweit dem Kunden Entwicklungsrechte für Standardsoftware dritter Hersteller nach § 3 Abs. 2 eingeräumt sind, wird der Kunde uns abgrenzungshalber Art und Inhalte beabsichtigter Entwicklungen vor der Lizenzauslieferung oder - bei später beabsichtigten Entwicklungen, d.h. vor oder während des Echtbetriebs im Rahmen eines zu uns bestehenden Projekt- oder Betreuungsverhältnisses mitteilen und, soweit aus unserer Sicht erforderlich, eine Abgrenzungsvereinbarung mit uns schließen; über etwaige Entwicklungseinschränkungen dritter Hersteller (bspw. Microsoft Universal Code) hat sich der Kunde vorab unmittelbar zu informieren.
  11. Soweit die obigen Lizenzbedingungen nichts Abweichendes bestimmen, ist die Weiterveräußerung, die Vermietung zu anderen als Erwerbszwecken oder der Verleih der Software sowie jede Überlassung zu selbständiger Nutzung in den gesetzlichen Grenzen und nur dann zulässig, wenn etwaige Original-Datenträger an den Erwerber oder Nutzer übergeben werden, uns der Name und die Anschrift des Erwerbers oder Nutzers schriftlich mitgeteilt werden, sich der Erwerber mit unseren Lieferungs- und Leistungsbedingungen und den Nutzungsbedingungen dritter Hersteller, deren Standardsoftware in der Software enthalten ist, einverstanden erklärt hat und der Kunde alle ihm verbliebenen Kopien oder Bestandteile der Software von seinem System und sämtlichen externen Datenträgern, einschließlich Sicherungskopien, so gelöscht oder vernichtet hat, dass ihm keinerlei Nutzungsmöglichkeit an der Software oder deren Bestandteilen verbleibt und uns dies auf Verlangen nachgewiesen werden kann.
  12. Die Übertragung von Lizenzen bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung; die hierdurch entstehenden Kosten sind vom Kunden zu tragen.
  13. Die Übertragung des jeweiligen Nutzungsrechts ist im Zweifel aufschiebend bedingt durch die vollständige Bewirkung der zugehörigen Zahlung; bis dahin ist eine etwaige vorherige Nutzung zeitbefristet.
  14. Die obigen Lizenzbedingungen finden Anwendung auf jede Form der Nutzungsüberlassung, gleich ob bekannt oder unbekannt, einschließlich des Online-Vertriebs.

C. Leistungsumfang bei der Lieferung von Individualsoftware, Leistungsänderungen, Nutzungsrechte

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten zusätzlich zu den unter Abschnitt A geregelten Allgemeinen Bestimmungen. Im Fall von Widersprüchen, gehen die Besonderen Bestimmungen den Allgemeinen Bestimmungen vor.

§ 1 Leistungsumfang beim Erwerb von Individualsoftware

  1. Beabsichtigt der Kunde, von uns Software für seine betrieblichen Bedürfnisse neuerstellen zu lassen oder bestimmte (näher zu spezifizierende) Standardsoftware zu erwerben und diese an die Bedürfnisse seines Betriebes anpassen zu lassen, werden wir die angepasste Software an den Kunden liefern, auf Wunsch dessen Mitarbeiter entgeltlich in die Software einführen und ggfls. Schulungen durchführen.
  2. Der Kunde teilt uns seine fachlichen und funktionalen Anforderungen an die Software vollständig und detailliert mit und übergibt uns rechtzeitig alle für die Erstellung der Software benötigten Unterlagen, Informationen und Daten. Dazu gehört auch die Beschreibung praxisgerechter und geeigneter Testfälle und -daten für die Beschaffenheitsprüfung.
  3. Die Leistungsbeschreibung gibt die geschuldete Beschaffenheit der Software abschließend wieder. Änderungen der Leistungsbeschreibung erfolgen nur gemäß § 3. Wir erbringen Analyse-, Planungs- und Beratungsleistungen auch im Zusammenhang mit der Leistungsbeschreibung nur auf Grundlage eines gesonderten Vertrages gegen gesonderte Vergütung.
  4. Der Leistungsumfang bei der dauerhaften Überlassung von Individualsoftware ist auf die vorherige Analyse des Kundensystems, die Erstellung einer Leistungsbeschreibung, die die wesentlichen Merkmale der Individualsoftware spezifiziert, die Herstellung bzw. Programmierung der Individualsoftware auf Grundlage der Leistungsbeschreibung und auf einen anschließender Funktionstest der Individualsoftware beschränkt, soweit die Parteien nichts Abweichendes vertraglich vereinbaren.
  5. Soweit die Parteien nicht Abweichendes vertraglich vereinbaren, sind im Leistungsumfang bei einer Individualsoftware
    1. die Installation der Software;
    2. die Einweisung und Einarbeitung in die Bedienung und Handhabung der Software; sowie
    3. die Bereitstellung oder Hinterlegung des Quellcodes der Software und
    4. eine Anwenderdokumentation
    nicht enthalten.
  6. Sind wir verpflichtet, eine Anwenderdokumentation zu erstellen, so besteht nicht bei jeder Änderung der Software ein Anspruch auf eine neue Dokumentation, sondern nur bei wesentlichen Änderungen, die eine neue Dokumentation oder Instruktion zwingend erforderlich machen.
  7. Sind wir verpflichtet, den Objektcode zu übergeben, so erfolgt die Übergabe durch den Zugang der Mitteilung eines Downloadlinks beim Kunden. Sind wir zur Installation verpflichtet, so sorgt der Kunde dafür, dass die ihm bekannten oder ihm von uns mitgeteilten Anforderungen an die IT-Systemumgebung vor der Installation oder Aktualisierung der Software erfüllt sind, insb. Kompatibilität und Interoperabilität besteht.

§ 2 Verfahren bei Leistungsänderung

Jede Partei kann Änderungen von der Leistungsbeschreibung (§ 1 Abs. 2) und Leistungserbringung vorschlagen. Dafür ist folgendes Verfahren vereinbart:

  1. Unterbreitet der Kunde einen Änderungsvorschlag, werden wir diesen prüfen.
  2. Sollte eine umfangreiche Prüfung des Änderungsvorschlages erforderlich sein, teilen wir dem Kunden den voraussichtlichen Zeit- und Kostenaufwand hierfür mit. Der Kunde wird uns innerhalb von fünf (5) Kalendertagen verbindlich mitteilen, ob der Prüfungsauftrag erteilt oder ablehnt wird.
  3. Sollte eine umfangreiche Prüfung des Änderungsvorschlages nicht erforderlich sein oder ist die beauftragte Prüfung abgeschlossen, werden wir dem Kunden entweder ein schriftliches Angebot zur Durchführung der Änderungen (Änderungsangebot) unterbreiten. Wir haben gleichzeitig die entsprechenden Änderungen der bisherigen Leistungsbeschreibung darzustellen und mitzuteilen, welche Auswirkungen die Änderung insbesondere auch auf die bisher vereinbarten und die Vergütung, haben. Sind wir dem Grunde nach oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage, die geplanten Änderungen durchzuführen, teilen wir dies mit.
  4. Der Kunde wird ein Änderungsangebot innerhalb einer festgelegten Frist entweder ablehnen oder die Annahme schriftlich erklären. Eine etwaige Ablehnung ist uns rechtzeitig mitzuteilen.
  5. Der Kunde und wir können vereinbaren, dass von einem Änderungsvorschlag betroffene Leistungen bis zur Beendigung der Prüfung, oder soweit ein Änderungsangebot unterbreitet wird, bis zum Ablauf der Bindefrist unterbrochen werden.
  6. Bis zur Annahme des Änderungsangebots werden die Arbeiten auf der Grundlage der bisherigen vertraglichen Vereinbarungen weitergeführt. Die Leistungszeiträume verlängern sich um die Zahl der Kalendertage, an denen die Arbeiten im Zusammenhang mit dem Änderungsvorschlag oder seiner Prüfung unterbrochen wurden. Wir können für die Dauer der Unterbrechung (Absatz 5) eine angemessene Vergütung verlangen, außer soweit wir unsere von der Unterbrechung betroffenen Arbeitnehmer anderweitig eingesetzt oder einzusetzen böswillig unterlassen haben.
  7. Das Änderungsverfahren wird schriftlich oder in Textform dokumentiert, soweit nichts anderes vereinbart ist. Jede Änderung der Leistungsbeschreibung ist schriftlich oder in einer anderen zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Form zu vereinbaren.

§ 3 Inbetriebnahme und Installation der Software durch Aident sowie etwaige Systemanforderungen, Mitwirkungspflichten des Kunden bei der Inbetriebnahme und Installation der Software durch Aident, Abnahme

Für die Installation und die Inbetriebnahme gelten die Regelungen im Abschnitte B. § 2 entsprechend.

§ 4 Nutzungsrechte bei Individualsoftware

  1. Wird Software ausschließlich zur Nutzung überlassen, bleiben wir ausschließlicher Eigentümer bzw. Rechteinhaber.
  2. Wir räumen dem Kunden im Zweifel ein einfaches (nicht ausschließliches), zeitlich unbefristetes, unwiderrufliches und nicht übertragbares Recht ein, die Software auf seinem IT-System in dem vereinbarten Umfang zu nutzen, sofern das vereinbarte Entgelt bezahlt ist.
  3. Ist Teil des Vertragsgegenstandes die Lieferung von Software eines dritten Herstellers (wie z.B. Microsoft), so gelten dessen Nutzungsbedingungen; wir vermitteln in diesem Fall lediglich den Lizenzvertrag, welcher unmittelbar zwischen dem Hersteller und dem Kunden geschlossen wird. Dem Kunden werden diese Nutzungsbedingungen auf Anforderung - soweit erbeten auch schon vor Vertragsschluss - zur Verfügung gestellt.
  4. Bei einem Wechsel der Hardware ist vertragsgegenständliche Software von der bisher benutzten Hardware vollständig zu löschen.
  5. Der Kunde ist in allen Fällen verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um jede unberechtigte Nutzung durch Dritte zu verhindern, wobei - je nach einschlägigen Nutzungsbedingungen - auch Zweigniederlassungen, mit dem Kunden (z.B. als Lizenznehmer) verbundene Unternehmen, Gesellschafter oder räumlich oder organisatorisch getrennte Einrichtungen des gleichen Trägers als „Dritte“ gelten können.
  6. Verändern wir von Dritten stammende Softwareprodukte, so gelten die Lizenzbedingungen des Dritten. In diesem Fall erhält der Kunde im Zweifel ein einfaches (nicht ausschließliches), zeitlich unbefristetes und nicht übertragbares Recht, diese für den eigenen, internen Geschäftszweck zu nutzen. Dieses Recht schließt die vertraglich vereinbarten weiteren Arbeitsergebnisse - wie z.B. Teil- oder Zwischenergebnisse (bspw. funktional abgrenzbare Apps) oder Schulungsunterlagen und Hilfsmittel - mit ein.
  7. Soweit wir dem Kunden basierend auf Microsoft-Standardsoftware eine Branchenlösung überlassen, muss die Anzahl der Microsoft-Lizenzen immer mit der Anzahl der Lizenzen unserer Branchenlösung übereinstimmen. Der Kunde hat dafür Sorgezutragen, dass die Nachlizenzierung erfolgt, wenn die Anzahl der jeweiligen Lizenzen nicht übereinstimmt.
  8. Soweit zusammen mit dem IT-System Open Source Software geliefert wird, richten sich in Ansehung dieser Software alle Rechte des Kunden nach den jeweiligen Bestimmungen des Rechteinhabers oder Distributors. Auf die Einbeziehung von Software, die der GNU Public License (GPL) jeder Version oder anderer sog. Copyleft-Lizenzen unterliegt, weisen wir den Kunden vor Lieferung der entsprechenden IT-Systeme hin.
  9. Soweit nicht schriftlich anderweitig vereinbart oder kraft gesetzlicher Bestimmung zwingend vorgeschrieben, hat der Kunde als Lizenznehmer im Übrigen nicht die Befugnis, die Software oder ihm überlassenen Textmaterialien (Codes, Dokumentationen) selbst oder durch Dritte zu verändern oder zu bearbeiten, zu kopieren oder zu vervielfältigen. Vorhandene Urheberrechtsvermerke oder Registriermerkmale, wie insb. Registriernummern in der Software, dürfen nicht entfernt oder verändert werden.
  10. Soweit dem Kunden Entwicklungsrechte für Standardsoftware dritter Hersteller nach § 3 Abs. 2 eingeräumt sind, wird der Kunde uns abgrenzungshalber Art und Inhalte beabsichtigter Entwicklungen vor der Lizenzauslieferung oder - bei später beabsichtigten Entwicklungen, d.h. vor oder während des Echtbetriebs im Rahmen eines zu uns bestehenden Projekt- oder Betreuungsverhältnisses mitteilen und, soweit aus unserer Sicht erforderlich, eine Abgrenzungsvereinbarung mit uns schließen; über etwaige Entwicklungseinschränkungen dritter Hersteller (bspw. Microsoft Universal Code) hat sich der Kunde vorab unmittelbar zu informieren.
  11. Soweit die obigen Lizenzbedingungen nichts Abweichendes bestimmen, ist die Weiterveräußerung, die Vermietung zu anderen als Erwerbszwecken oder der Verleih der Software sowie jede Überlassung zu selbständiger Nutzung in den gesetzlichen Grenzen und nur dann zulässig, wenn etwaige Original-Datenträger an den Erwerber oder Nutzer übergeben werden, uns der Name und die Anschrift des Erwerbers oder Nutzers schriftlich mitgeteilt werden, sich der Erwerber mit unseren Lieferungs- und Leistungsbedingungen und den Nutzungsbedingungen dritter Hersteller, deren Standardsoftware in der Software enthalten ist, einverstanden erklärt hat und der Kunde alle ihm verbliebenen Kopien oder Bestandteile der Software von seinem System und sämtlichen externen Datenträgern, einschließlich Sicherungskopien, so gelöscht oder vernichtet hat, dass ihm keinerlei Nutzungsmöglichkeit an der Software oder deren Bestandteilen verbleibt und uns dies auf Verlangen nachgewiesen werden kann.
  12. Die Übertragung von Lizenzen bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung; die hierdurch entstehenden Kosten sind vom Kunden zu tragen.
  13. Die Übertragung des jeweiligen Nutzungsrechts ist im Zweifel aufschiebend bedingt durch die vollständige Bewirkung der zugehörigen Zahlung; bis dahin ist eine etwaige vorherige Nutzung zeitbefristet.
  14. Die obigen Lizenzbedingungen finden Anwendung auf jede Form der Nutzungsüberlassung, gleich ob bekannt oder unbekannt, einschließlich des Online-Vertriebs.

D. Besondere Bestimmungen für Leistungen auf der Grundlage von Dienstverträgen und Vermietungen (Cloud, SaaS) sowie bei App-Bezug

§ 1 Allgemeines

Wir erbringen auf ausschließlich dienstvertraglicher Grundlage Dokumentations- und Serviceleistungen (insb. Wartung/ Pflege, Updates, Support) und Einführungsunterstützungsleistungen im Rahmen von Schulungen. Die in dem Abschnitt D. beschriebenen Leistungen erfolgen ausschließlich auf einer dienstvertraglichen Grundlage.

§ 2 Wartungs- und Pflegeleistungen, Supportleistungen

  1. Sind Teil des Vertragsgegenstandes Wartungs-/ Pflegeleistungen oder Updates, so gelten für von uns vermittelte oder untervergebene Leistungen die besonderen Bedingungen des jeweiligen Anbieters oder Subunternehmers.
  2. Falls nichts Abweichendes vertraglich vereinbart ist, umfasst die Softwarepflege und Softwarewartung die Betreuung und Erhaltung der Funktionstüchtigkeit und der sicheren Arbeitsfähigkeit, die Überprüfung der wesentlichen Funktionalitäten der Programme, die Weitergabe und Installation von Programmaktualisierungen (Patches, Releases, Updates) sowie die Betreuung und Erhaltung von deren Funktionstüchtigkeit, die Instandhaltung und Instandsetzung der vertragsgegenständlichen Software, insb. durch Fixes oder Aktualisierungen) und die Beseitigung von reproduzierbaren Programmfehlern.
  3. Die vorgenannten Dienstleistungen auch ausschließlich im Rahmen der Fernwartung mittels vom Kunden initiierter und beaufsichtigter Datenfernübertragung erfolgen.
  4. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, sind wir im Rahmen der Softwarepflege und Softwarewartung nicht verpflichtet, Programmversionen zu liefern, die zu großen Teilen Neuprogrammierungen oder Neuprodukte oder wesentliche Weiterentwicklungen darstellen, Änderungen des Quell- und Objektcodes vorzunehmen; Computerprogramme, die durch eigene Programmierarbeiten des Kunden verändert wurden, sowie aufgrund dieser veränderten Programme beschädigte oder veränderte IT-Systeme wiederherzustellen; eine Betriebsbereitschaft aufgrund von Standortwechseln des Kunden wiederherzustellen oder Beseitigung der Auswirkungen von Bedienungs-fehlern oder unsachgemäßer Nutzung zu beseitigen.
  5. Vereinbarte Leistungstage und Servicepakete (inkl. Update, Support) können innerhalb der üblichen Geschäftszeiten unseres Support-Teams abgerufen werden.

§ 3 Erbringung von „Cloud-Leistungen“ (inkl. „software as a service“/ SaaS), SaaS-Betrieb und Nutzung von Microsoft Online-Softwareprodukten im Abonnement („Subscription“), Modern Lifecycle Policy

  1. Sofern wir vertraglich verpflichtet sind, sog. „Cloud-Leistungen“ zu erbringen, sind wir verpflichtet, die vereinbarte cloudbasierte Software und einen Speicherplatz zur Nutzung auf unseren oder den Servern anderer Drittanbieter bereitzustellen und zu betreuen oder aber, dem Kunden sog. software-basierte Funktionalitäten zur Abrechnung nach Nutzungsumfang bereitzustellen.
  2. Der geschuldete Leistungsumfang ergibt sich aus der für das jeweilige Produkt geltenden Produktbestimmungen und/oder Leistungsbeschreibungen der jeweiligen Services, z.B. gemäß dem Cloud Solution Provider (CSP)-Programm) des Herstellers Microsoft für Microsoft Online Services in jeweils aktueller Version; für die Verfügbarkeit gelten die einschlägigen Vereinbarungen zum Servicelevel.
  3. Dem Kunden wird im Rahmen des Vertragszwecks das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht eingeräumt, die Services bestimmungsgemäß zu nutzen. Der jeweilige Cloud-Provider wird geeignete Vorkehrungen gegen Datenverlust und zur Verhinderung unbefugten Zugriffs Dritter auf die Daten des Kunden treffen, insb. zu diesem Zweck Backups vornehmen, die Daten des Kunden auf Schadsoftware überprüfen sowie nach dem Stand der Technik Firewalls installieren; Näheres regeln die Nutzungsbedingungen und Leistungsbeschreibungen des Cloud-Providers, bspw. gemäß dem o.g. Microsoft Cloud Solution Provider (CSP)-Programm. Aident haftet in keinem Fall für die Sicherheit und die Verfügbarkeit der cloudbasierten Leistungen, soweit sie hierauf keinen Einfluss hat.
  4. Nutzt der Kunde im SaaS-Betrieb Microsoft Online-Dienste und, dauerhaft per Subscription Softwareprodukte, so findet für diese Softwareprodukte die Modern Lifecycle Policy des Herstellers Microsoft Anwendung, wonach Aktualisierungen stets in das jeweils aktuelle Major Release eingebaut und zur Verfügung gestellt (bzw. ausgeliefert/eingespielt) werden, um den uneingeschränkten Umfang der angebotenen Supportleistungen in Anspruch nehmen zu können. Der Kunde ist hiernach verpflichtet, sein Softwareprodukt auf dem jeweils aktuell freigegebenen Major Release zu betreiben.

§ 4 Anwendungssoftwareprogramme (App)

  1. Anwendungssoftwareprodukte (Apps) kann der Kunde als Teil von Servicepaketen oder mittels Überlassung von Softwareproduktlizenzen bei uns und/oder bei AppSource (und ggfls. anderen Online-Marktplätzen) zur eigenverantwortlichen Cloud-basierten Nutzung im Rahmen des eigenen Geschäftsbetriebs erwerben und ggfls. benötigte Servicepakete oder Softwareproduktlizenzen hinzubuchen. Dem Kunden obliegt in eigener Verantwortung die fachliche Information, Evaluierung, Implementierung und Einführung.
  2. Für Drittherstellerprodukte und die wir ohne eine mit dem Kunden gesondert vertraglich vereinbarte Auswahl- oder Anwendungsberatung lediglich dem Kunden vermitteln, besteht seitens Aident keine Leistungs-, Gewährs- oder sonstige vertragliche Verpflichtung oder Haftung und Aident ist auch nicht verpflichtet, diese zu übernehmen. Dasselbe gilt für die Bereitschaft oder Fähigkeit zu deren Pflege durch den Hersteller selbst oder durch Dritte. Wartung, Pflege und Support durch uns sind für diese Softwareprodukte ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde Drittherstellerprodukte in Teile oder in die Gesamtheit unserer für ihn erbrachten Leistungen und Lösungen ohne unsere Prüfung und ausdrückliche Freigabebestätigung übernimmt.

§ 5 Haftung des Kunden, Haftungsfreistellung von Aident

  1. Der Kunde ist nicht berechtigt, Leistungen im Sinne des Abschnitts D. einem Dritten teilweise oder vollständig, entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen. Für den Fall, dass Leistungen von unberechtigten Dritten unter Verwendung der Zugangsdaten des Kunden in Anspruch genommen werden, haftet der Kunde für dadurch anfallende Entgelte im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung bis zum Eingang des Kundenauftrages zur Änderung der Zugangsdaten oder der Meldung des Verlusts oder Diebstahls, sofern den Kunden am Zugriff des unberechtigten Dritten ein Verschulden trifft.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen Dritter, die auf den von ihm gespeicherten Daten beruhen, freizustellen und uns die notwendigen Kosten zu ersetzen, die uns wegen möglicher Rechtsverletzungen entstehen.
  3. Wir sind zur sofortigen Sperrung des Zugriffs auf den Datenspeicherplatz des Kunden berechtigt, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die gespeicherten Daten rechtswidrig sind oder Rechte Dritter verletzen, insb. wenn Gerichte, Behörden oder sonstige Dritte uns davon in Kenntnis setzen, wobei wir den Kunden von der Sperrung und dem Grund hierfür unverzüglich verständigen, und diese aufheben werden, sobald der Verdacht entkräftet ist.

§ 6 Allgemeine Leistungsmerkmale der Leistungen gemäß § 2 bis § 4

  1. Wir setzen bei den in § 2 bis § 4 genannten Einzelleistungen gesondert spezifizierte IT-Systeme und Services ein, wobei Änderungen – auch kurzfristige insbesondere nach dem Stand der Technik stets vorbehalten bleiben müssen.
  2. Wir behalten uns vor, das vertragliche Serviceziel – alternativ oder kumulativ – durch andere Maßnahmen anzustreben.
  3. Wir sind grundsätzlich in der Wahl der Systeme, von Speicherort und Speichermedien sowie zugehöriger Software frei.
  4. Sofern sich die technischen oder rechtlichen Vorgaben für die unter den § 2 bis § 4 verändern, wird das Change Request-Verfahren nach Abschnitt C. § 2 durchgeführt.